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   OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 3368/92   

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https://dejure.org/1993,2051
OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 3368/92 (https://dejure.org/1993,2051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.07.1993 - 4 L 3368/92 (https://dejure.org/1993,2051)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Juli 1993 - 4 L 3368/92 (https://dejure.org/1993,2051)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1922 § 1967; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 § 89
    Sozialhilferecht: Tod des Hilfeempfängers während des Verwaltungsverfahrens, Fortsetzung mit dem Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 89 BSHG; § 1922 BGB; § 1967 BGB; § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
    Träger der Sozialhilfe; Darlehen; Hilfeempfänger; Widerspruchsverfahren; Tod; Erbe; Rückzahlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Träger der Sozialhilfe; Darlehen; Hilfeempfänger; Widerspruchsverfahren; Tod; Erbe; Rückzahlung

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 3368/92
    Denn selbst wenn die Mutter einen solchen weitergehenden Anspruch gehabt hätte, wäre dieser nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 58 S. 68 = FEVS Bd. 27 S. 353) entwickelt hat, nicht vererblich.
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 3368/92
    Im Falle seines Todes folgt der Erbe nach §§ 1922, 1967 BGB verfahrens- und materiellrechtlich in dessen Stellung nach (vgl. BVerwGE 52 S. 17 [18 ff.] = FEVS Bd. 25 S. 177).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2012 - L 23 SO 106/10

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Leistungsgewährung als Darlehen durch

    Dass eine derartige Verknüpfung hergestellt werden kann, ist in der Rechtsprechung wiederholt anerkannt oder doch jedenfalls stillschweigend zugrunde gelegt worden (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2000 - 16 B 941/00; Beschluss vom 22. Januar 1996 - 24 B 3329/95 - jeweils Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 7 TM 1902/89 -, FEVS 44, 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 1993 - 4 L 3368/92 -, FEVS 44, 403, 405 f.).

    Rechtlich unbestritten ist auch, dass ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen auch durch Verwaltungsakt - und nicht (wie möglicherweise bei Abschluss eines Darlehensvertrages) im Wege einer Leistungsklage - zurückgefordert werden kann (vgl. OVG NRW a.a.O.; VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004 - Au 9 K 04.136; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.7.1993 - 4 L 3368/92; OVG NRW, Beschluss vom 6.9.200 - 16 B 941/00 m.w.N.; vgl. etwa auch die Kommentierung von Behrend in jurisPK-SGB XII, § 38 SGB XII Rn. 42).

  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95

    Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens

    Der Umstand, daß Sozialhilfeansprüche grundsätzlich nicht vererblich sind (vgl. BVerwGE 96, 18 m.w.Nachw.), steht dem nicht entgegen (vgl. dazu OVG Bremen FEVS 45, 166; anders wohl OVG Lüneburg FEVS 44, 403, 406 f.).
  • VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06

    Darlehensrückgewährsanspruch gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers

    Der Beklagte konnte das gewährte Darlehen auch mittels Leistungsbescheid gegenüber dem Erben zurückfordern, weil auch die Darlehensgewährung, wie oben ausgeführt durch Verwaltungsakt erfolgte (Birk in LPK 6. Aufl. § 15b Rdnr. 24, so ausdrücklich OVG Bremen FEVS 35, 56, 57, OVG Nds. Urteil vom 28.7.1993, Az.: 4 L 3368/92, OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2000, 16 B 941/00).

    Im Übrigen ist nach überwiegender Auffassung ein im Wege des Verwaltungsakts gewährtes Darlehen auch im Wege eines Verwaltungsaktes und nicht im Wege einer Leistungsklage (wie bei Abschluss eines Darlehensvertrages) rückforderbar (VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004, Au 9 K 04.136; OVG Nds., Urteil vom 28.7.1993, 4 L 3368/92; OVG NRW Beschluss vom 6.9.200, 16 B 941/00 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2012 - L 20 SO 75/12

    Sozialhilfe

    Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann daher auch durch Verwaltungsakt - und nicht (wie möglicherweise bei Abschluss eines Darlehensvertrages) im Wege einer Leistungsklage - zurückgefordert werden (so wohl auch VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004 - Au 9 K 04.136; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.7.1993 - 4 L 3368/92; OVG NRW, Beschluss vom 6.9.200 - 16 B 941/00 m.w.N.; vgl. etwa auch die Kommentierung von Behrend in jurisPK-SGB XII, § 38 SGB XII Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.1997 - 4 O 2822/96

    Prozeßkostenhilfe nach Erledigungserklärungen;; Prozeßkostenhilfe, nachträgliche;

    Mit dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Urteil des Senats vom 28. Juli 1993 (FEVS 44, 403) war die Rechtsfrage nicht endgültig geklärt, ob ein gegebenenfalls bestehender Anspruch auf Umwandlung des aus Sozialhilfemitteln gewährten Darlehens in einen Zuschuß nach dem Tod des Hilfeempfängers auf dessen Erben übergeht.

    Da schon der dadurch entstandene Klärungsbedarf ausgereicht hätte, die "hinreichende" Erfolgsaussicht zu bejahen, muß der Senat in diesem Verfahren nicht entscheiden, ob er an seiner im Urteil vom 28. Juli 1993 (aaO) niedergelegten Rechtsauffassung festhält.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2000 - 16 B 941/00

    Abgrenzung zwischen einem zivilrechtlichen Darlehensvertrages und eines

    vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 24 B 3329/95 - ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 7 TM 1902/89 -, FEVS 44, 10, und OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 1993 - 4 L 3368/92 -, FEVS 44, 403 (405 f.).
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2003 - 12 LA 93/03

    Abtretung; Darlehen; Schonvermögen; Sicherheit

    Es muss mit anderen Worten ein solch enger rechtlicher oder zwingender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verkaufserlös und Schuldforderung bestehen, dass diese vorab aus dem Erlös befriedigt werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 28. Juli 1993 - 4 L 3368/92 - , FEVS 44, 403; LKP-BSHG, a.a.O., § 88 Rn. 20).
  • VG Freiburg, 04.10.2001 - 5 K 2363/00
    Es ist anerkannt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn die Verwertung eine erst noch durchzuführende Nachlassauseinandersetzung erforderlich macht (OVG Lüneburg, Urt.v. 28.07.1993, FEVS 44, 403, 406; Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 89; Brühl in: LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 89; jew. m.w.N.), die hier offenbar mit Rücksicht auf die das genannte Hausgrundstück bewohnende Miterbin unterblieben ist.
  • SG Aachen, 22.06.2006 - S 20 SO 131/05

    Sozialhilfe

    Selbst wenn dies zu bejahen wäre, können die Klägerinnen wegen des Todes des HE nicht die Umwandlung des Darlehens in einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss verlangen, weil ein solcher weitergehender Anspruch, hätte ihn der HE gehabt, nicht vererblich ist (so: OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 - 4 L 3368/92 = FEVS 44, 403 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10.05.1979 - 5 C 79/77 = BVerwGE 58, 68 = FEVS 27, 353 = NJW 1980, 386).
  • VG Göttingen, 24.02.2005 - 2 A 422/03

    Übernahme gesondert berechneter Kosten medizinischer Behandlungspflege aus

    4 L 3368/92 -, FEVS 44, 403).
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